Gewichtskontrolle mit Inline-Kontrollwaagen unter Berücksichtigung des Eichrechts
1. Definition „Inline-Kontrollwaagen“ Bauarten
2. Einsatz und Ausstattung selbsttätiger Kontrollwaagen (SKW)
3. Eichrecht und Fertigpackungsverordnung (FPVO)
4. Eichpflicht für Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
5. Voraussetzung für eine Eichfähigkeit von SKW
6. SKW als Sicherheitsinstrumente und Produktsparer – auch ohne Eichung
1. Definition „Inline-Kontrollwaagen“ – Bauarten
„Inline-Kontrollwaagen“ sind – wie die Bezeichnung schon
verrät – linien-integrierte automatische Wägesysteme. Die
offizielle Bezeichnung derartiger Anlagen lautet „Selbsttätige
Kontrollwaage“ – kurz SKW.
Selbsttätige Kontrollwaagen im Sinne dieser Definition sind in Deutschland
seit ca. 1960 im Einsatz. Bereits zu dieser Zeit erreichten die auch als
„Checkweigher“ bekannten automatischen Bandwaagen respektable
Leistungen in Bezug auf Taktzahl und Messgenauigkeit. Das Handling war allerdings
noch sehr umständlich, da weder moderne Digitaltechnik noch schnelle,
hochauflösende Wägezellen mit befriedigender Linearität verfügbar
waren. Im Zuge der technischen Fortentwicklung werden SKW heutzutage von
schnellen Prozessor-Systemen gesteuert; als Wägezellen stehen mehrere
Modellprinzipien alternativ zur Auswahl. Die beiden meistverwendeten Typen
sind elektrodynamisch-kraftkompensierte Wägezellen und Dehnmessstreifen-Zellen.
Die Kriterien für eine eichfähige SKW werden am besten mit einer
kraftkompensierten Wägezelle erfüllt. DMS-Wägezellen sind
aus bauartbedingten Gründen nur bedingt zulassungsfähig. Aktuelle
Entwicklungen aus dem Bereich der Laser-Technologie müssen noch zur
Serienreife gebracht werden.
Man unterscheidet SKW in „dynamische“ und „statische“
Bauformen. Die typische dynamische SKW besteht aus einem System aneinandergereihter
Förderbänder, wobei eines – das Wägeband – auf
einer schnellen, hochauflösenden Messzelle aufgebaut ist. Alternativ
dazu kennt man auch die sogenannte „Schleifband-“ oder „Schleifketten-Ausführung“.
Statische SKW sind meist für hochpräzise Messungen eingesetzt
oder als Einbauversionen zur direkten Integration in Verpackungsmaschinen,
Dosieranlagen oder Schneidemaschinen geeignet. Auch zur effizienten Vollständigkeitskontrolle
befüllter Gebinde, z.B. Kartons o.ä., kann man sich dieser Technik
bedienen, die oftmals mit „Hub-Wägebrücken“ realisiert
wird. „Dynamisch“ bedeutet dabei „im Durchlauf“,
also ohne Unterbrechung des laufenden Produktstromes. Eine „statische“
Messung dagegen wird in ruhendem Zustand aus-geführt, z.B. Anhalten
des Wägebandes, Ausheben des Produktes durch eine pneumatisch hochfahrende
Wägebrücke etc. etc. Sehr wichtig für präzise Messungen
ist die Notwendigkeit, die zugeführten Produkte vor der Wägeeinheit
perfekt zu vereinzeln, da während einer Messung immer nur 1 Produkt
in vollem Umfang auf dem Wägeband positioniert sein darf. Ist dies
infolge der Eigenschaften der vorgeschalteten Aggregate nicht möglich,
so kann eine SKW auch mit ggf. mehreren Beschleunigungsbändern vor
dem eigentlichen Wägeband ausgestattet werden.
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| Selbsttätige Kontrollwaage in einer Produktionslinie für Brot,
unmittelbar nach dem Teigteiler aufgestellt. Hauptsächliche Aufgabe:
Aussonderung von Untergewichten und Auto-Korrektur des Teigteilers (Mittelwert-Optimierung) |
Selbsttätige Kontrollwaage in
einer Flachbeutel-Verpackungslinie. Hauptaufgabe: Füllmengenüberwachung
und Regelung der Dosiermaschine |

Schemaskizze einer klassischen dynamischen SKW mit mehreren Förderbändern

Auswurf fehlgewichtiger Produkte: Untergewicht/Übergewicht

Schemaskizze einer statischen SKW, z.B. für die Karton-Endkontrolle
2. Einsatz und Ausstattung selbsttätiger Kontrollwaagen
Das Einsatzgebiet selbsttätiger Kontrollwaagen ist extrem breit.
Produktions- oder Verpackungslinien im Fleischwarenbereich, bei Käse,
in der Konservenindustrie, d.h. in Gläser- und Dosen-Linien, in Tiefkühlbetrieben,
bei Backwaren und – wie überhaupt – in der gesamten Nahrungs-
und Genussmittelerzeugung haben heute normalerweise eine SKW integriert.
Dabei geht es um 3 hauptsächliche Aufgaben, die von den Kontrollwaagen
zu erfüllen sind:
a) Vollautomatische Gewichtskontrolle mit Aussondern von Fehlgewichten
b) Füllmengenoptimierung durch kontinuierliche Tendenzberechnung und
automatischem Justieren der vorgeschalteten Dosier- oder Schneideanlage
c) Vollständige statistische Gewichtsdatenerfassung, insbesondere bei
Einsatz zur Füllmengenkontrolle nach der Fertigpackungsverordnung (FPV)
Zu a): Eine SKW führt eine 100%-Gewichtskontrolle durch. Die den Förderbändern
zugeführten Produkte werden vereinzelt, automatisch verwogen und nach
der Wägeeinheit bei Bedarf separiert (GUT-Klasse / Unter- und/oder
Übergewichte). Dazu stehen verschiedene Auswerfersysteme zur Verfügung.
Zu b): Die Tendenzsteuerung einer SKW erfasst ständig die Produktgewichte
und errechnet daraus zyklisch einen Mittelwert. Dieser wird in ein rechnerisches
Verhältnis zum gewünschten Sollwert gesetzt und anhand der festgestellten
Abweichung ein Korrektursignal zur Dosier/Schneidevorrichtung gegeben, welches
proportional zur Größe der Abweichung ist. Dadurch wird die Füllmenge
mittel- und langfristig derart optimiert, dass eine Quasi-Übereinstimmung
zwischen Istwert und Sollwert erfolgt. Die Parameter des Regelkreises sind
dabei frei definierbar; somit kann das Regelverhalten allen Arten von Produkten
sowie den Verstellmechanismen von Dosier- und Schneidemaschinen exakt angepasst
werden.
Zu c): Eine SKW kann auch ständige zeitaufwändige Gewichts-Stichproben
und deren Auswertung ersetzen, welche in der FPV vorgeschrieben sind, wenn
das System über eine Protokollierung der Produktionsdaten verfügt,
die in der Regel durch einen integrierten Streifendrucker erfolgt. Alternativ
kann eine SKW auch mit einer übergeordneten EDV vernetzt werden. Die
meisten Anbieter von SKW verfügen auch über eigene PC-lauffähige
Statistik-Programme mit der Anschlussmöglichkeit mehrerer Wägeeinheiten.
Damit ist auch schon das Thema „Ausstattung“ weitgehend behandelt.
Die klassische Zusatzausstattung einer Standard-SKW beinhaltet ggf. zusätzliche
Beschleunigungsbänder, verschiedene Auswerfersysteme, Statistik/Protokollierung
und Füllmengenoptimierung durch die mittelwertorientierte Tendenzregelung.

Beispiel einer Protokollierung durch internen Streifendrucker
3. Eichrecht und Fertigpackungsverordnung (FPVO)
Häufig taucht die Frage auf, in welchem Zusammenhang der Einsatz einer
SKW in Verbindung mit dem Eichrecht oder der FPVO zu sehen ist.
Die FPVO regelt klar, unter welchen Bedingungen eine SKW eichfähig
sein muss (siehe Abschnitt 5), während die Eichordnung als Bestandteil
des Eichrechts die Maßnahmen einer Eichung zum Thema hat und die zulässigen
Fehlergrenzen für die Eichung anhand verschiedener Genauigkeitsklassen
definiert.
Die aktuelle Eichordnung 10, Abschnitt 4, gibt hier im Rahmen einer Eichanweisung
in tabellarischer Form die Fehlergrenzen für die mittlere (systematische)
Messabweichung an, wobei selbsttätige Kontrollwaagen (auch vom Eichbeamten)
je nach Messergebnis der Eichung in die Klasse 1 bis 3 eingestuft werden
können. Eine weitere Tabelle gibt die maximal zulässige Standardabweichung
der Eichung in Abhängigkeit von der Belastung bzw. Füllmenge des
Produktes an. Eine Eichung erfolgt immer unter echten Produktionsbedingungen,
d.h. die Bandgeschwindigkeit der SKW wird auf den produktionsrealistischen
Wert eingestellt.
Die Fertigpackungs-Verordnung (FPVO) wiederum definiert, was Fertigpackungen
im Sinne dieser Bezeichnung sind. Mit einigen Ausnahmen (z.B. Briketts)
werden damit Endverbraucher-Erzeugnisse angesprochen, deren Gewicht bzw.
Volumen zwischen 5 g/ml bis 10.000 g/ml beträgt. Für diese Produkte
schreibt die FPVO z.B. eine Kennzeichnungspflicht vor, deren Bestandteil
u.a. die in der Packung enthaltene Füllmenge ist. Jeder Hersteller
von Fertigpackungen ist verpflichtet, den Produktionsvorgang in Bezug auf
die produzierten Mengen, Packungs-Mittelwerte, Standard-abweichung etc.
zu protokollieren. Eine selbsttätige (SKW) oder nicht selbsttätige
Wägevorrichtungen, die für die Belange der FPVO eingesetzt werden
und die vorgenannten Produktionsdaten dokumentieren, müssen geeicht
sein (siehe Abschnitt 6). Nicht selbsttätige Waagen bergen die Gefahr
in sich, dass Produkte oder Packungen unterhalb der zulässigen Toleranz-Untergrenze
in Verkehr gebracht werden, was nach FPVO unzulässig ist. Deshalb ist
– zumindest bei leistungsstarken Produktionslinien – der Einsatz
einer SKW durch die Möglichkeit der automatischen Ausschleusung untergewichtiger
Produkte generell gerechtfertigt.
Entgegen vieler Meinungen sind Abfüll- oder Dosieranlagen nicht eichpflichtig,
es sei denn, sie werden zum Herstellen von Packungen über 10.000 g/ml
eingesetzt und es gibt keine weitere Endkontrollwaage. Die FPVO schreibt
völlig klar die Prüfung und Dokumentation von verschlossenen Packungen
vor, d.h. auch SKW innerhalb der Produktionslinie vor der Endverpackung
sind in der Regel weder eichfähig noch eichpflichtig. Es gibt jedoch
durchaus Ermessensspielräume der unter Länderhoheit stehenden
Eichbehörden. Grundsätzlich wird bei der eichamtlichen Prüfung
zuerst aus einem vorhandenen Fertigwarenlager Produkt entnommen und geprüft.
Wenn soweit alles in Ordnung ist, d.h. keine groben Verstöße
gegen die FPVO festgestellt werden, wird der Eichbeamte wenig Interesse
dafür zeigen, wie die Produktionslinie aufgebaut ist und welche Kontrollmechanismen
darin enthalten sind. Erst bei festgestellten Verstößen gegen
die FPVO wird er sich davon überzeugen.
4. Eichpflicht für selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
Die Eichbehörden führen regelmäßig Kontrollen in Produktionsbetrieben
durch die Fertigpackungen herstellen, also Produkte, die für den Endverbraucher
bestimmt sind und im Sinne der FPVO zu kennzeichnen sind. Gemäß
FPVO hat der Produzent die Produktionsdaten zu erfassen und zu protokollieren.
Ist in einer Produktionslinie keine SKW integriert, so genügen auch
stichprobenartige Prüfungen, die mit einem manuellen statischen Wägesystem
mit Protokolliermöglichkeit durchgeführt werden. Dieses System
muss geeicht sein.
Eine noch relativ große Unsicherheit besteht bei der Frage, inwieweit
die im Betrieb eingesetzten SKW geeicht werden müssen. Irrtümlich
gehen viele Anwender davon aus, dass dies ein generelles Erfordernis ist.
Eine SKW ist zu eichen, wenn sie – eingesetzt im Sinne der Fertigpackungs-VO
– statistische Aufzeichnungen ermittelt und protokolliert, die als
einzige Dokumentation aufbewahrt werden und dem prüfenden Eichbeamten
vorgelegt werden können. Das heißt also, dass in der betreffenden
Produktionslinie keine anderen z.B. stichprobenartigen Gewichtsprüfungen
und Dokumentationen stattfinden.
Da jedoch die Einsatzmöglichkeiten von Inline-SKW weit über den
Rahmen der Produktprüfung nach FPVO hinausgehen (siehe Kapitel 6),
kann man nicht sagen, daß eine SKW generell geeicht werden muss. Es
geht immer um die bestimmungsgemäße Verwendung.
5. Voraussetzung für eine Eichfähigkeit von SKW
Eine SKW kann nicht ohne weiteres zur Eichung gestellt werden. Voraussetzung
dafür ist eine generelle Bauart-Zulassung, die nach Bestehen einer
eingehenden Prüfung seitens der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt
in Braunschweig) erteilt wird. Nach bestandenen PTB-Prüfmaßnahmen
erhält eine SKW eine Zulassungs-Nummer, wobei ein entsprechender Prüfbericht
an alle Eichbehörden geht. Bei Antrag auf Eichung einer SKW muss die
entsprechende Zulassungsnummer angegeben werden.
Im Gegensatz zu nicht selbsttätigen Waagen gibt es noch keine EU-Richtlinie,
welche die Bauartzulassung von selbsttätigen Waagen (neben SKW z.B.
auch Preisauszeichner) EU-weit regelt. Hierüber wird seit vielen Jahren
diskutiert. In der Praxis verhält es sich jedoch so, dass man im EU-Bereich
eine Zulassung für ein bestimmtes Land leichter realisieren kann, wenn
diese in einem anderen EU-Staat schon erteilt ist. Allerdings führt
für die Hersteller selbsttätiger Waagen kein Weg an einem entsprechenden
Zulassungsantrag mit all seinem Verwaltungs- und Kostenaufwand vorbei.
6. SKW als Sicherheitsinstrumente und Produktsparer – auch ohne Eichung
Es wurde bereits festgestellt, dass eine Eichung von SKW nicht generell
erforderlich ist. Viele sinnvolle Einsatzgebiete von SKW betreffen nicht
direkt die Belange der FPVO, sondern gehen in Richtung Sicherheitskontrolle
oder Füllmengenoptimierung.
Natürlich geht es bei der Prüfung nach FPVO u.a. auch um eine
Sicherheitskontrolle, aber SKW können beispielsweise auch zur Vollständigkeitskontrolle
von Gebinden (z.B. befüllten Umkartons) eingesetzt werden. Hier haben
wir es nicht mehr mit einer Kontrolle nach FPVO zu tun, weil das ganze Gebinde
nicht für den Endverbraucher bestimmt ist, sondern für den Grossisten
oder Discounter. Gebindebefüllung erfolgt heutzutage häufig mit
robotähnlichen Vorrichtungen, die durchaus nicht fehlerfrei sind. So
kann es leicht geschehen, dass ein Gebinde nicht vollständig befüllt
ist. Eine Sicherheitskontrolle mittels SKW ist eine sinnvolle Einrichtung,
um solche Gebinde zu detektieren und vor der Endverpackung (z.B. Palettierung)
auszuschleusen.
Hauptsächlich zu betrachten wäre jedoch der Einsatz von SKW zur
Erzielung einer Füllmengenoptimierung. Die SKW ist hier in der Lage,
vorgeschaltete Dosier- oder Portioniervorrichtungen zu überwachen und
automatisch nachzuregeln. Hierfür ist softwareseitig eine mittelwert-orientierte
„Tendenzregelung“ vorgesehen. Eine programmierbare Anzahl von
Produkten wird erfasst, deren Mittelwert errechnet und sofort mit einem
vorgegebenen Sollwert verglichen. Je nach Abweichung sendet die SKW Korrektursignale
an das Portioniersystem und sorgt für eine kontiniuerliche Überwachung
und Richtigstellung des Dosierprozesses. Damit verbunden ist eine Füllmengen-Optimierung,
die enorme Mengen an Produkt einsparen kann. SKW, die zu diesem Zweck eingesetzt
werden, müssen eine schnelle Reaktionszeit haben. Dazu ist es erforderlich,
sie möglichst unmittelbar im Anschluss an die Dosier- oder Portioniereinheit
zu installieren. Etliche Produkte sind hier jedoch noch nicht in ihrer Verpackung
(Backwaren, Fleischprodukte, Käse etc.), d.h. die betreffende SKW prüft
in diesem Zustand noch gar keine Fertigpackung. Folgerichtig kann sie auch
nicht nach FPVO eingesetzt werden, weil das noch unverpackte Produkt keine
Fertigpackung im Sinne der FPVO ist.
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