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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEBEL Wäge- und Sortiertechnik (Stand 1.10.2004)

§1. Vorbemerkung
Die nachstehenden Bedingungen gelten nur für Lieferungen. Für Reparaturen und Montageleistungen gelten unsere “Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen”. Abreden, die die folgenden Bedingungen ändern oder ergänzen, Nebenabreden sowie Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Handelsvertreter und Handlungsreisende dürfen für uns verbindliche Erklärungen nicht abgeben oder entgegennehmen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2. Vertragsabschluss
a) Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.

b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind annähernd maßgebend und nur dann verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

c) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages sowie Zusicherungen bestimmter Produkteigenschaften bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses muss seinerseits schriftlich erfolgen. Konstruktions- und Form-Änderungen der Anlage können vom Verkäufer vorgenommen werden, sofern diese nicht grundlegender Art sind und der Vertragszweck dadurch nicht eingeschränkt wird.

§3. Bestellungen, Auftragsbestätigungen
a) Bestellungen sind für den Besteller bindend. Wir werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verpflichtet.

b) Wird die Ware dem Besteller vor Zugang der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung überlassen, so erfolgt die Überlassung leihweise.

§4. Preise
a) Die Preise gelten in Euro und mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Verzollung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir behalten uns vor, die Preise gemäß § 315 BGB zu berichtigen, wenn sich einzelne Kostenfaktoren bis zur Lieferung ändern. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, bleiben die angegebenen Preise innerhalb von vier Monaten ab Bestelldatum unverändert.

b) Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug und spesenfrei an unserem Sitz zu leisten, und zwar gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

c) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Preises kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Im Falle einer bargeldlosen Zahlung ist die Leistung rechtzeitig, wenn der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstag einem der in unseren Rechnungen aufgeführten Konten gutgeschrieben ist. Die Überweisung hat spesenfrei zu erfolgen.

d) Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in folgenden Schritten:

• 30% Anzahlung mit Auftragsbestätigung
• 60% mit Auslieferung
• 10% innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme (bestätigt durch Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll)

e) Sollte sich die Auslieferung der Anlage auf Veranlassung oder Wunsch des Kunden verzögern, so werden 40% der Kaufsumme zum ursprünglich vorgesehen Liefertermin fällig.

f) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten, in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesenen Vereinbarung. Die Anlage bleibt Eigentum der Firma LIEBEL, bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Zahlungen erfolgt sind.

g) Ist der Kunde mit der Anzahlung mehr als 10 Tage in Verzug, so hat der vereinbarte Liefertermin keine Gültigkeit mehr und muß neu festgesetzt werden. Bei weiterer Verzögerung der Anzahlung steht es dem Unternehmer frei, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. und Schadensersatz geltend machen. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sind pauschal 30% des Kaufpreises (netto) als Schaden zu verlangen, wobei der Nachweis und die Forderung eines höheren Schadensersatzes ausdrücklich vorbehalten bleiben.

h) Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

i) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

j) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere. Die Zurückbehaltung von Forderungen oder die Aufrechnung wegen eines vom Verkäufer bestrittenen Gegenanspruchs des Käufers sind nicht gestattet.

k) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf aus demselben Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche des Bestellers gestützt werden, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

l) Eine Aufrechnung ist nur mit den von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

m) Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz, der in unseren Rechnungen aufgeführten Bankinstitute.

n) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet. Über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende, zusätzliche Materialien oder Arbeiten (wie Auslieferungen, Aufstellung oder Inbetriebnahme), sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Kunde gesondert zu bezahlen. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlaßt sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

§5. Liefermenge, Lieferfrist
a) Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

b) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht bevor der Besteller alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Geschäfts erfüllt hat.

c) Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

d) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen.

e) Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern aufgrund höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Bürgerkrieg oder ähnlichem die Lieferung unmöglich wird oder durch Ausfall eines unserer Lieferanten die Selbstbelieferung nicht erfolgt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung verpflichten wir uns, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.

f) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

g) Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Besteller seine Vertragspflichten - wozu, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, unter anderem auch die rechtzeitige zur Verfügung Stellung von geeignetem Versand- oder Verpackungsmaterial gehören – nicht vollständig erfüllt.

h) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Verkäufers voraus.

§6. Gefahrenübergang
a) Wir liefern ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf der Rampe unseres Werks auf den Besteller über, gewöhnlich jedoch im Moment der gemeldeten Versandbereitschaft. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen haben oder wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Dies bedarf der Vereinbarung.

b) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht jede Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

c) Sollte der Besteller bei Versandbereitschaft die Ware nicht sofort abnehmen, lagern wir die Ware nach Möglichkeit für ihn und auf sein Risiko. Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.

d) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§7. Verpackung
a) Kartonagen, Kistenverpackungen, Paletten und sonstiges Verpackungsmaterial werden berechnet. Diese Verpackungsmittel können nicht zurückgenommen werden.

§8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im kaufmännischen Verkehr erlischt unser Eigentum jedoch erst, wenn sämtliche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller entstandenen Ansprüche beglichen sind. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle nach diesem Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

b) Hat der Besteller den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung erworben, ist er zu einer Verfügung über den Liefergegenstand nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Der Besteller tritt schon im voraus die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab.

c) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.

d) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

e) Die Ermächtigung des Bestellers gemäß Absatz b) zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.

f) Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

g) Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hinsichtlich des Liefergegenstands nach vorangegangener Androhung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

h) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit freizugeben.

i) Sachen, die wir dem Besteller zur Verfügung gestellt haben und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solche sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

§9. Untersuchungs- und Rückgabepflicht
a) Der Besteller hat die Anlage unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit oder offensichtliche Mängel (Transportschäden, Verluste, usw...) zu überprüfen. Diese Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Anlage dem Unternehmer schriftlich und vollständig mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die mangelhaften Liefergegenstände sind im unveränderten Zustand dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Andererseits werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

§10. Mängel der Lieferung, Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Anlagen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Anlagen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Fristen beginnen ab Rechnungsdatum. Die Mängel müssen vollständig und schriftlich angezeigt werden. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Verbrauchern.

b) Für Ersatzteile und Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate; sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

c) Geringfügigkeiten, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

d) Für etwaige Mängel/Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung:
1) mangelhafte Angaben des Bestellers über – die gewünschte Funktion, - den Aufstellungsort, - schädliche Umwelteinflüsse, die Zuführung des Wägeguts, Faktoren welche die Leistungsfähigkeit der Anlage einschränken, sowie das Wägegut und dessen Eigenschaften; 2) natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Nichtbeachtung der Betriebs-, Bedienungs-, Installations-, Aufstellungs-, Wartungs- und Reinigungsanleitungen, fehlerhafte oder unzureichende Umgebungsspezifikation, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Lagerung von Betriebsmitteln; 3) wenn unsere Waren mit An-, Auf- und/oder Unterbauten sowie festen und/oder flexiblen Anschlüssen für Verbindungen mit anderen Geräten versehen werden, ungeachtet, ob sie geeignet sind, Störeinflüsse auszuüben oder nicht; 4) wenn durch die konstruktiv geplante Integration und/oder den effektiv realisierten Einbau unserer Waren, etwaig daran auszuführende Einstellungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten erschwert oder verhindert werden, oder die gewünschte Leistung bzw. Eigenschaft nicht erreicht werden kann. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht, sofern die Mängel/Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns zurückzuführen sind.

e) Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung. Die Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung erlöschen, wenn er uns nicht die nötige Zeit und Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel im Rahmen der normalen Geschäftszeit gibt.

f) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

g) Für die Auswahl der Softwarefunktionen trägt der Besteller die Verantwortung. Softwarefehler, welche die ausgewählten Funktionen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach unserer Wahl berichtigt oder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion bzw. durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers behoben.

h) Die Gewährleistung erlischt bzw. entfällt, wenn Mängel/Schäden eintreten, die durch Eingriffe nicht von uns autorisierter Personen und/oder Verwendung von Nicht-Original-Ersatzteilen oder -Betriebsmitteln des Lieferers hervorgerufen wurden.

i) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl, die billigem Ermessen unterliegt, auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwölf Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt - herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.

j) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns - nach vorheriger Verständigung mit uns - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; ansonsten sind wir von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

k) Von den durch Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung entstehenden, unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzteils einschließlich seines Versandes sowie, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

l) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

m) Insbesondere entfällt bei Wägesystemen auch dann unsere Gewährleistung, wenn die Aufstellung oder das Einfahren von Wägesystemen nicht durch unser Personal oder im Beisein unseres Personals erfolgt - wobei diese Kosten zu Lasten des Bestellers gehen - oder wenn die Funktion der Wägesysteme wegen der besonderen klimatischen oder sonstigen orts- und betriebsbedingten Verhältnisse am Aufstellungsort nachteilig beeinflusst werden.

n) Zurückbehaltungsrechte des Kunden bezüglich Forderungen jeder Art sind ausgeschlossen. Dies betrifft keine rechtskräftig festgestellte oder anerkannte unbestrittene Gegenforderungen.

§11. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) In Fällen des von uns verschuldeten Verzugs (§ 5 Absatz d)) haften wir - ausschließlich - für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der sich wie folgt bemisst: Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Haftung nach dem folgenden Absatz nicht ausgeschlossen wird.

b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§12. Pflichtverletzungen
a) Die Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

b) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften technischen Zeichnungen oder Vorlagen, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, resultieren.

c) Wir haben die Pflicht, den Besteller im Fall eines Werkauftrags (Sonderanlage) – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung hinzuweisen.

d) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

§13. Software
a) An Software und Dokumentationen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt. Alle sonstigen Rechte bleiben bei uns. Der Besteller hat sicherzustellen, dass Software und Dokumentation ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind.

b) Kopien dürfen nur für Archivzwecke angefertigt werden; Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Besteller auch auf Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das vorstehend beschriebene Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software als erteilt.

c) Der Besteller erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, dem Handbuch oder dem sonstigen zugehörigen schriftlichen Material. Er erkennt an, dass die Software urheberrechtlich geschützt ist.

d) Der Besteller haftet uns für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung, andere urheberrechtlich und/oder vertraglich nicht zulässige Nutzungen Dritter entstehen.

e) Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass es nicht möglich ist, Software zu entwickeln, so dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.

f) Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der verkauften Software, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

g) Es besteht zwischen den Vertragsparteien weiterhin Einvernehmen darüber, dass wir nicht für die Installation der Software zuständig sind. Dies obliegt dem Besteller. Wir übernehmen dementsprechend keine Verantwortung dafür, dass durch die Installation bzw. die Nutzung der Software auf Laufwerken oder EDV-Anlagen des Bestellers nachteilige Veränderungen wie beispielsweise Datenverlust, Veränderungen, Löschungen oder sonstige negative Änderungen eintreten.

§14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Gerichtsstand ist - sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - das jeweils für Ottensoos örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

b) Soweit der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss dieser Gerichtsstand entfällt, ist Gerichtsstand das jeweils für Ottensoos örtlich und sachlich zuständige Gericht.

c) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

§15. Schlussbestimmungen
a) Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

b) Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kaufvertrags und dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. Dasselbe soll bei einer Regelungslücke gelten.



 

Allgemeine  
Geschäftsbedingungen
  

Allgemeine  
Reparaturbedingungen
  

   

 

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen

LIEBEL Wäge- und Sortiertechnik (Stand 1.10.2004)

§1. Vorbemerkung
Die nachstehenden Bedingungen gelten für durch uns oder in unserem Auftrag durchzuführende Reparaturen an Maschinen und Anlagen,gleichgültig, ob die Arbeiten vor Ort beim Kunden als Auftraggeber oder bei uns im Werk als Auftragnehmer durchzuführen sind. Die Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Reparatur- und Montageaufträge. Der Einbeziehung anderslautender Bedingungen wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.

§2. Umfang der Leistung
a) Für den Inhalt des Vertrags und den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
b) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
c) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§3. Kostenvoranschlag
Werden wir vom Auftraggeber vor Erteilung eines Auftrags mit der Erstellung eines schriftlichen Kostenvoranschlags beauftragt, so sind wir berechtigt, den dafür erforderlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Auszugehen ist dabei von unseren gültigen „Abrechnungssätzen für Außenmontagen“.

§4. Informationspflicht
a) Stammt der zu reparierende Gegenstand nicht von uns, hat der Auftraggeber auf etwa bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich dieses Gegenstands hinzuweisen. Verletzen wir ohne unser Verschulden das gewerbliche Schutzrecht eines Dritten, hat uns der Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

b) Steht der zu reparierende Gegenstand nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Auftraggebers, hat er uns hiervon zu informieren. Im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns wird aber der Leistungspreis grundsätzlich und ausschließlich vom Auftraggeber ungeachtet der Eigentumslage geschuldet. Von etwaigen Ansprüchen stellt uns der Auftraggeber frei.

§5. Zurückversetzung in den Ursprungszustand
Muss der zu reparierende Gegenstand zur Erstellung des Kostenvoranschlags zerlegt werden, braucht er von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Dies gilt nicht wenn die von uns vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren oder wenn aufgrund des erstellten Kostenvoranschlags ein dementsprechender Auftrag erteilt wird.

§6. Überschreitung der Kostengrenze
Wird ein Auftrag auf Erstellung eines schriftlichen und verbindlichen Kostenvoranschlags vor Auftragserteilung nicht erteilt, setzt der Auftraggeber aber eine Kostengrenze und kann die Reparatur alsdann innerhalb dieser Kostengrenze nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich oder wünschenswert, so haben wir das vorherige Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn zu erwarten steht, dass die Kostengrenze um mehr als 10 % überschritten wird.

§7. Preis
Die vereinbarten oder nach dem Gesetz geschuldeten Leistungspreise gelten in Euro und mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Verzollung und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich sonstiger Gebühren und Steuern bei Leistungen im oder für das Ausland und zuzüglicher notwendiger Fracht- und Reisekosten. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten unsere „Abrechnungssätze für Außenmontagen“.

§8. Vorauszahlung
Wir sind berechtigt, vor Arbeitsaufnahme eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

§9. Teilrechnungen
Weiter sind wir berechtigt, entsprechend dem Fortgang unserer Leistung Teilrechnungen zu stellen. Diese sind dann sofort mit
Zugang zahlungsfällig.

§10. Fälligkeit der Zahlung
a) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparatur bzw. Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstands oder Erprobung des montierten Liefergegenstands stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur bzw. Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.

b) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur bzw. Montage als erfolgt.

c) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.


§11. Zahlungen
a) Etwaige Beanstandungen von Rechnungen haben spätestens zwei Wochen nach deren Zugang beim Auftraggeber zu erfolgen.

b) Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug und spesenfrei an unserem Sitz zu leisten. Im Verzugsfalle werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von uns, die nach Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig oder vertraglich bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

c) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen auf dem selben Rechtsverhältnis beruhenden Ansprüchen des Auftraggebers ausgeübt werden, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

§12. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Reparaturen und Montageleistungen außerhalb unseres Werks
a) Der Auftraggeber ist zur Vornahme derjenigen Mitwirkungshandlungen verpflichtet, die erforderlich sind, damit wir unsere vertragsgemäß angebotenen Arbeiten beginnen und durchführen können.

b) Der Auftraggeber hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.

c) Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Reparatur- und Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen unseres Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften unverzüglich.

d) Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zu Vorbereitungsarbeiten und zur technischen Hilfeleistung bei Durchführung der Arbeiten verpflichtet, insbesondere: a) Abklärung der Kombination unserer Liefergegenstände mit Zusatzeinrichtungen oder Fremdmaschinen; b) Auspacken der Maschine und Maschinenteile sowie Verbringen an den Aufstellungsort; c) Bereitstellung vor Montagebeginn aller zu verarbeitenden Produkte; d) Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte für die Reparatur, Aufstellung, Inbetriebnahme oder Montage in der erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; hinsichtlich dieser Hilfskräfte steht unserem Reparaturleiter ein Weisungsrecht zu, ohne dass sich dadurch an der Weisungsbefugnis der Vorgesetzten dieser Hilfskräfte irgendetwas ändert; e) Bereitstellung des späteren Bedienungspersonals unserer Maschinen zur Einschulung durch unser Personal, und zwar innerhalb der üblichen Arbeitszeiten unseres Personals; f) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und des Werkzeugs sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe; g) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Elektrizität, Wasser und jeweils einschließlich der erforderlichen Anschlüsse; h) Bereitstellung trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs sowie für unser Personal; daher müssen solche Räume auch beheizbar, beleuchtbar und mit Waschgelegenheit und sanitären Einrichtungen versehen sein; i) Schutz der Arbeitsstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeder Art sowie das Reinigen der Arbeitsstelle; j) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zum Einfahren des reparierten Gegenstands und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung erforderlich sind.

e) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt, anstelle des Auftraggebers und auf dessen Kosten dessen Verpflichtungen zu erfüllen.

f) Der Auftraggeber hat die für die Durchführung der Reparatur oder Montage erforderlichen technischen Unterlagen sowie seine Betriebs- und Kontrollbücher und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

g) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden an Maschinen, Maschinen- und Montageteilen, die von seinem Personal an diesen Gegenständen, insbesondere beim Auspacken sowie Verbringen der Maschinen, Maschinen- und Montageteilen an den Aufstellungsort, herbeigeführt wurden. Wir haften nicht für Beschädigungen, die von den Mitarbeitern des Auftraggebers in dessen Werk verursacht werden. Bereits vorhandene Schäden an Maschinen und Maschinenteilen hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber dem Spediteur, dem Frachtführer und gegenüber uns zu rügen.

§13. Transport, Transportgefahr sowie Versicherung
a) Mangels anderweitiger, schriftlicher Abrede wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstands - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung und Gefahr durchgeführt. Die Lieferung der Teile zur Reparatur vom Auftraggeber in unser Werk hat für uns kostenfrei zu erfolgen. Kosten für den Transport werden daher von uns nicht übernommen.

b) Während der Reparaturzeit in unserem Werk besteht unsererseits kein Versicherungsschutz für den Reparaturgegenstand. Es ist Sache des Auftraggebers für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand auch für die Zeit seiner Verbringung in unser Werk zu sorgen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme des reparierten Gegenstands können wir für Lagerung in unserem Werk Lagergeld in Höhe von 50 % der entsprechenden Kosten eines Spediteurs berechnen. Wir sind auch berechtigt, den Reparaturgegenstand bei einem Spediteur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.

§14. Leistungszeit
a) Die verbindliche Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand oder die zu montierende Maschine oder Anlage zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme bereitsteht.

b) Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturen oder Montagen verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist entsprechend.

c) Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungserbringung von erheblichem Einfluss sind.

d) Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen nicht oder wird dadurch die Durchführung der Leistungserbringung verzögert, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend der durch das Verhalten des Auftraggebers verursachten Verzögerung.

§15. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Werkvertragspfandrecht
a) Soweit rechtlich möglich behalten wir uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

b) Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Auftraggeber verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

c) Uns steht wegen unserer Ansprüche aus dem Vertrag ein Werkvertragspfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Dieses Werkvertragspfandrecht kann auch wegen unseren Ansprüchen aus früher abgeschlossenen Verträgen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für unsere sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gilt dieses Werkvertragspfandrecht nur dann, wenn unsere Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§16. Mängel der Leistung
Für Mängel der Leistung haften wir wie folgt:

a) Wir sind zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nach objektiven Gesichtspunkten für den Auftraggeber unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der ihm selbst zuzurechnen ist. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, Mängel an dem vom Auftraggeber selbst beigestellten Teilen zu beseitigen oder durch diese Teile am Reparaturgegenstand verursachte Mängel.

b) Wir haben das Recht, bis zu drei Nachbesserungsversuche oder den bis zu zweimaligen Austausch eines Teils oder die zweimalige Ersatzlieferung für ein schadhaftes Teil vorzunehmen.

c) Erhebt der Auftraggeber gegenüber den durchgeführten Nachbesserungen dem Teileaustausch oder der Ersatzlieferung erneut eine Mängelrüge, steht ihm alsdann wahlweise das Recht zu, Herabsetzung des Reparaturpreises oder Rückgängigmachung des Reparaturauftrags hinsichtlich der mangelhaften Teilleistung zu verlangen.

d) Nur wenn wir mit einer Nachbesserung im Rahmen eines Reparaturauftrags im Verzug sind und wenn dem Auftraggeber dadurch ein unverhältnismäßig großer Schaden droht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung selbst und auf unsere Kosten durchzuführen.

e) Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mängel) beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hingegen gelten bei Mängeln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht wurde, die gesetzlichen Fristen.

f) Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Vorsatz und arglistigem Verhalten.

g) Von den durch die Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie vorab zu vereinbarende Kosten des Aus- und Einbaus.

h) Die Kosten der möglicherweise notwendigen Gestellung eines Monteurs unserer Firma werden insoweit übernommen, als hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.

i) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln eines Reparaturauftrags geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Beendigung der Reparaturarbeiten bei einer Reparatur beim Auftraggeber und mit der Absendung eines reparierten Gegenstands bei einer Reparatur in unserem Werk.

j) Sofern vereinbarungsgemäß von uns Tauschteile als Ersatzteile verwendet werden, beträgt die Gewährleistungsfrist für diese Tauschteile abweichend von §16 Abs. e) sechs Monate. Tauschteile sind gebrauchte Ersatzteile, die im Zuge einer Reparatur für das defekte Teil eingesetzt werden, wobei diese Ersatzteile - im Gegensatz zu normalen Ersatzteilen – von uns aufbereitet, d.h. repariert bzw. instandgesetzt werden. Im Falle einer durch uns erforderlich werdenden Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistungszeit um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des zu reparierenden Gegenstands.

§17. Schadensersatzansprüche, Haftungsausschlüsse
a) Werden Teile des Reparaturgegenstands oder bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren und neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparatur- oder Montagepreis. Im übrigen gilt § 17 Absatz c) entsprechend.

b) Wenn ohne unser Verschulden der Reparaturgegenstand oder der montierte Gegenstand vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet wird bzw. wenn der Auftraggeber schuldhaft Bedienungs- oder Wartungsvorschriften nicht einhält und dadurch ein Mangel oder Schaden verursacht, sind Rechte auf Mängelbeseitigung (§ 16) ausgeschlossen. Es gilt § 17 Absatz c) entsprechend.

c) Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung oder sonstiger Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur oder Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellte sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Er gilt ebenfalls nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

d) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

e) In Fällen des von uns verschuldeten Verzugs kann der Auftraggeber für einen hierdurch entstandenen Schaden eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom vertraglichen Reparatur- oder Montagepreis für denjenigen Teil des von uns zu reparierenden Gegenstands oder vom Montagepreis für denjenigen Teil, der von uns zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.

f) Gewährt uns der Auftraggeber, wenn wir uns im Verzug befinden, eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

g) In den Fällen des Verzugs sind die Ansprüche des Auftraggebers auf die Regelungen unter Absatz e) und f) beschränkt.

h) Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur oder Montage für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen der Beschaffenheit des Werks, deren Garantie übernommen wurde, wenn die Garantie der Beschaffenheit gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am reparierten oder montierten Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Er gilt ferner nicht für Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit.

§18. Haftung des Auftraggebers
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb unseres Werks die von uns gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge oder Fahrzeuge auf dem Reparaturplatz oder dem zur Verfügung gestellten Gelände beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

§19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Ort, an dem sich der zu reparierende Gegenstand bestimmungsgemäß befindet oder an dem die Montageleistung zu erbringen ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Firmensitz.

b) In den folgenden Fällen ist Gerichtsstand das jeweils für Ottensoos zuständige Gericht: a) soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist; b) soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß dieser Gerichtsstand entfällt.

c) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

d) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Reparatur- und Montagebedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

e) Diese Bestimmungen gelten nur für Reparaturen und Montagen. Für Lieferungen gelten unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.