Allgemeine Geschäftsbedingungen
LIEBEL Wäge- und Sortiertechnik (Stand 1.10.2004)
§1. Vorbemerkung
Die nachstehenden Bedingungen gelten nur für Lieferungen. Für
Reparaturen und Montageleistungen gelten unsere “Allgemeinen Reparatur-
und Montagebedingungen”. Abreden, die die folgenden Bedingungen ändern
oder ergänzen, Nebenabreden sowie Bedingungen des Bestellers sind nur
wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Handelsvertreter
und Handlungsreisende dürfen für uns verbindliche Erklärungen
nicht abgeben oder entgegennehmen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.
§2. Vertragsabschluss
a) Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
des Unternehmers zustande.
b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind annähernd maßgebend und nur
dann verbindlich, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
c) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages
sowie Zusicherungen bestimmter Produkteigenschaften bedürfen der Schriftform.
Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses muss seinerseits schriftlich
erfolgen. Konstruktions- und Form-Änderungen der Anlage können
vom Verkäufer vorgenommen werden, sofern diese nicht grundlegender
Art sind und der Vertragszweck dadurch nicht eingeschränkt wird.
§3. Bestellungen, Auftragsbestätigungen
a) Bestellungen sind für den Besteller bindend. Wir werden nur durch
unsere schriftliche Bestätigung verpflichtet.
b) Wird die Ware dem Besteller vor Zugang der Auftragsbestätigung
bzw. der Rechnung überlassen, so erfolgt die Überlassung leihweise.
§4. Preise
a) Die Preise gelten in Euro und mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung
und Verzollung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe. Wir behalten uns vor, die Preise gemäß § 315
BGB zu berichtigen, wenn sich einzelne Kostenfaktoren bis zur Lieferung
ändern. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, bleiben
die angegebenen Preise innerhalb von vier Monaten ab Bestelldatum unverändert.
b) Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar ohne jeden Abzug
und spesenfrei an unserem Sitz zu leisten, und zwar gemäß Angebot
oder Auftragsbestätigung. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber
und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
c) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Preises kommt es nicht
auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. Im Falle einer
bargeldlosen Zahlung ist die Leistung rechtzeitig, wenn der zu zahlende
Betrag am Fälligkeitstag einem der in unseren Rechnungen aufgeführten
Konten gutgeschrieben ist. Die Überweisung hat spesenfrei zu erfolgen.
d) Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in folgenden Schritten:
• 30% Anzahlung mit Auftragsbestätigung
• 60% mit Auslieferung
• 10% innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme (bestätigt durch Unterschrift
auf dem Abnahmeprotokoll)
e) Sollte sich die Auslieferung der Anlage auf Veranlassung oder Wunsch
des Kunden verzögern, so werden 40% der Kaufsumme zum ursprünglich
vorgesehen Liefertermin fällig.
f) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten, in der Auftragsbestätigung
gesondert ausgewiesenen Vereinbarung. Die Anlage bleibt Eigentum der Firma
LIEBEL, bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Zahlungen erfolgt sind.
g) Ist der Kunde mit der Anzahlung mehr als 10 Tage in Verzug, so hat der
vereinbarte Liefertermin keine Gültigkeit mehr und muß neu festgesetzt
werden. Bei weiterer Verzögerung der Anzahlung steht es dem Unternehmer
frei, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. und Schadensersatz geltend
machen. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer
sind pauschal 30% des Kaufpreises (netto) als Schaden zu verlangen, wobei
der Nachweis und die Forderung eines höheren Schadensersatzes ausdrücklich
vorbehalten bleiben.
h) Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer außerdem berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über
dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis
eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
i) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht
auf hereingenommene Wechsel zur Folge. In diesen Fällen sind wir außerdem
berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern
sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
j) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung
des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung,
bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere. Die Zurückbehaltung
von Forderungen oder die Aufrechnung wegen eines vom Verkäufer bestrittenen
Gegenanspruchs des Käufers sind nicht gestattet.
k) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur auf aus demselben Rechtsverhältnis
beruhende Ansprüche des Bestellers gestützt werden, die von uns
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
l) Eine Aufrechnung ist nur mit den von uns anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen zulässig.
m) Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Sitz, der in unseren
Rechnungen aufgeführten Bankinstitute.
n) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers
vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller
berechnet. Über die vertraglich einbezogenen Leistungen hinausgehende,
zusätzliche Materialien oder Arbeiten (wie Auslieferungen, Aufstellung
oder Inbetriebnahme), sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Kunde
gesondert zu bezahlen. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Besteller veranlaßt sind, werden auch dann berechnet,
wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits
vor Auftragserteilung.
§5. Liefermenge, Lieferfrist
a) Die angegebene Lieferzeit gilt nur annähernd. Die vereinbarte Lieferfrist
gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer
Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche
Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich
dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als
verbindlich bestätigt worden ist.
b) Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie nicht
vor Klärung aller technischen Einzelheiten und nicht bevor der Besteller
alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des
Geschäfts erfüllt hat.
c) Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der
Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das
Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt
wird. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene
Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
d) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie
beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies
gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich
mitteilen.
e) Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern aufgrund
höherer Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Bürgerkrieg oder ähnlichem
die Lieferung unmöglich wird oder durch Ausfall eines unserer Lieferanten
die Selbstbelieferung nicht erfolgt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit
der Leistung verpflichten wir uns, den Besteller unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit zu informieren und erbrachte Gegenleistungen
des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
f) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens
0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch
berechtigt, nach fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit
angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
g) Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Besteller seine Vertragspflichten
- wozu, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, unter anderem auch die
rechtzeitige zur Verfügung Stellung von geeignetem Versand- oder Verpackungsmaterial
gehören – nicht vollständig erfüllt.
h) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Verkäufers voraus.
§6. Gefahrenübergang
a) Wir liefern ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung
der Lieferteile auf der Rampe unseres Werks auf den Besteller über,
gewöhnlich jedoch im Moment der gemeldeten Versandbereitschaft. Dies
gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen,
wie etwa Aufstellung und Inbetriebnahme, übernommen haben oder wenn
der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt
wird. Auf Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die Sendung durch den
Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Dies bedarf der Vereinbarung.
b) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht jede Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an
auf den Besteller über.
c) Sollte der Besteller bei Versandbereitschaft die Ware nicht sofort abnehmen,
lagern wir die Ware nach Möglichkeit für ihn und auf sein Risiko.
Diese Lagerung entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung,
die mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung eintritt.
d) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen
zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.
§7. Verpackung
a) Kartonagen, Kistenverpackungen, Paletten und sonstiges Verpackungsmaterial
werden berechnet. Diese Verpackungsmittel können nicht zurückgenommen
werden.
§8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor. Im kaufmännischen Verkehr erlischt unser
Eigentum jedoch erst, wenn sämtliche aus der Geschäftsbeziehung
gegen den Besteller entstandenen Ansprüche beglichen sind. Sind Eigentumsvorbehalte
in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt,
nicht wirksam, so ist der Besteller verpflichtet, an allen Maßnahmen
mitzuwirken, insbesondere alle nach diesem Recht erforderlichen Erklärungen
abzugeben, um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt
gleichwertig sind.
b) Hat der Besteller den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung
erworben, ist er zu einer Verfügung über den Liefergegenstand
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen
Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen sind ihm
untersagt. Der Besteller tritt schon im voraus die ihm aus der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
an uns ab.
c) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen Dritter
hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren.
d) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets
im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen,
die uns nicht gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt ist.
e) Die Ermächtigung des Bestellers gemäß Absatz b) zur
Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen
Forderung erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung
sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In solchen Fällen sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden
Kosten trägt der Besteller.
f) Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich
mitzuteilen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Erfolgt
die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon
die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich
und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen),
gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
g) Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
hinsichtlich des Liefergegenstands nach vorangegangener Androhung berechtigt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
h) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet,
die vorgenannten Sicherheiten insoweit freizugeben.
i) Sachen, die wir dem Besteller zur Verfügung gestellt haben und
die nicht Bestandteil der Werkleistung als solche sind (z. B. Entwürfe,
Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.
§9. Untersuchungs- und Rückgabepflicht
a) Der Besteller hat die Anlage unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit
oder offensichtliche Mängel (Transportschäden, Verluste, usw...)
zu überprüfen. Diese Mängel sind sofort, mindestens aber
innerhalb einer Woche nach Empfang der Anlage dem Unternehmer schriftlich
und vollständig mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht
rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich
die Gewährleistung. Die mangelhaften Liefergegenstände sind im
unveränderten Zustand dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.
Andererseits werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
b) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit
Kenntnisnahme anzuzeigen.
§10. Mängel der Lieferung, Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Anlagen
zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Anlagen ein Jahr. Ist der
Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr. Fristen beginnen ab Rechnungsdatum.
Die Mängel müssen vollständig und schriftlich angezeigt werden.
Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften
wir nur gegenüber Verbrauchern.
b) Für Ersatzteile und Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
zwölf Monate; sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist.
c) Geringfügigkeiten, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder
die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
d) Für etwaige Mängel/Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung:
1) mangelhafte Angaben des Bestellers über – die gewünschte
Funktion, - den Aufstellungsort, - schädliche Umwelteinflüsse,
die Zuführung des Wägeguts, Faktoren welche die Leistungsfähigkeit
der Anlage einschränken, sowie das Wägegut und dessen Eigenschaften;
2) natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung
- insbesondere übermäßige Beanspruchung -, Nichtbeachtung
der Betriebs-, Bedienungs-, Installations-, Aufstellungs-, Wartungs- und
Reinigungsanleitungen, fehlerhafte oder unzureichende Umgebungsspezifikation,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische
oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Lagerung von Betriebsmitteln;
3) wenn unsere Waren mit An-, Auf- und/oder Unterbauten sowie festen und/oder
flexiblen Anschlüssen für Verbindungen mit anderen Geräten
versehen werden, ungeachtet, ob sie geeignet sind, Störeinflüsse
auszuüben oder nicht; 4) wenn durch die konstruktiv geplante Integration
und/oder den effektiv realisierten Einbau unserer Waren, etwaig daran auszuführende
Einstellungs-, Wartungs- oder Servicearbeiten erschwert oder verhindert
werden, oder die gewünschte Leistung bzw. Eigenschaft nicht erreicht
werden kann. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht, sofern die
Mängel/Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von
uns zurückzuführen sind.
e) Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine
Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle
einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung
oder Mangelbeseitigung. Die Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung
erlöschen, wenn er uns nicht die nötige Zeit und Gelegenheit zur
Beseitigung der Mängel im Rahmen der normalen Geschäftszeit gibt.
f) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder
zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung
wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur,
soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten
hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt.
Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf Vorsatz beruhen.
g) Für die Auswahl der Softwarefunktionen trägt der Besteller
die Verantwortung. Softwarefehler, welche die ausgewählten Funktionen
nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach unserer Wahl berichtigt
oder durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion bzw. durch Hinweise
zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkungen des Fehlers behoben.
h) Die Gewährleistung erlischt bzw. entfällt, wenn Mängel/Schäden
eintreten, die durch Eingriffe nicht von uns autorisierter Personen und/oder
Verwendung von Nicht-Original-Ersatzteilen oder -Betriebsmitteln des Lieferers
hervorgerufen wurden.
i) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl, die billigem
Ermessen unterliegt, auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb
von zwölf Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstands – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt - herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand,
die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt
unsere Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.
j) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns - nach vorheriger
Verständigung mit uns - die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
ansonsten sind wir von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder
wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
k) Von den durch Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen
im Rahmen der Gewährleistung entstehenden, unmittelbaren Kosten tragen
wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten
des Ersatzteils einschließlich seines Versandes sowie, falls dies
nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die angemessenen
Kosten des Aus- und Einbaus. Im übrigen trägt der Besteller die
Kosten.
l) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
m) Insbesondere entfällt bei Wägesystemen auch dann unsere Gewährleistung,
wenn die Aufstellung oder das Einfahren von Wägesystemen nicht durch
unser Personal oder im Beisein unseres Personals erfolgt - wobei diese Kosten
zu Lasten des Bestellers gehen - oder wenn die Funktion der Wägesysteme
wegen der besonderen klimatischen oder sonstigen orts- und betriebsbedingten
Verhältnisse am Aufstellungsort nachteilig beeinflusst werden.
n) Zurückbehaltungsrechte des Kunden bezüglich Forderungen jeder
Art sind ausgeschlossen. Dies betrifft keine rechtskräftig festgestellte
oder anerkannte unbestrittene Gegenforderungen.
§11. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) In Fällen des von uns verschuldeten Verzugs (§ 5 Absatz d))
haften wir - ausschließlich - für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden, der sich wie folgt bemisst: Die Verzugsentschädigung
beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen
aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann. Gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist
und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die Haftung nach
dem folgenden Absatz nicht ausgeschlossen wird.
b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder
leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Mängeln des Liefergegenstands,
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§12. Pflichtverletzungen
a) Die Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
b) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche
aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften
technischen Zeichnungen oder Vorlagen, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen
freigegeben wurden, resultieren.
c) Wir haben die Pflicht, den Besteller im Fall eines Werkauftrags (Sonderanlage)
– soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit
einer technischen Umsetzung hinzuweisen.
d) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe
des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter
ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht unsererseits besteht im Hinblick
auf Schutzrechte Dritter nicht.
§13. Software
a) An Software und Dokumentationen wird ein nicht ausschließliches
und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt.
Alle sonstigen Rechte bleiben bei uns. Der Besteller hat sicherzustellen,
dass Software und Dokumentation ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
Dritten nicht zugänglich sind.
b) Kopien dürfen nur für Archivzwecke angefertigt werden; Sofern
die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen,
ist dieser Vermerk vom Besteller auch auf Kopien anzubringen. Soweit nichts
anderes vereinbart wird, gilt das vorstehend beschriebene Nutzungsrecht
jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software als erteilt.
c) Der Besteller erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an
dem körperlichen Datenträger, dem Handbuch oder dem sonstigen
zugehörigen schriftlichen Material. Er erkennt an, dass die Software
urheberrechtlich geschützt ist.
d) Der Besteller haftet uns für alle Schäden, die durch eine
unterbliebene Löschung, andere urheberrechtlich und/oder vertraglich
nicht zulässige Nutzungen Dritter entstehen.
e) Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen, dass es nicht
möglich ist, Software zu entwickeln, so dass sie für alle Anwendungsbedingungen
fehlerfrei ist.
f) Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes
der verkauften Software, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
mittelbare Schäden und Folgeschäden.
g) Es besteht zwischen den Vertragsparteien weiterhin Einvernehmen darüber,
dass wir nicht für die Installation der Software zuständig sind.
Dies obliegt dem Besteller. Wir übernehmen dementsprechend keine Verantwortung
dafür, dass durch die Installation bzw. die Nutzung der Software auf
Laufwerken oder EDV-Anlagen des Bestellers nachteilige Veränderungen
wie beispielsweise Datenverlust, Veränderungen, Löschungen oder
sonstige negative Änderungen eintreten.
§14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Gerichtsstand ist - sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist - das jeweils für Ottensoos örtlich und sachlich zuständige
Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben.
b) Soweit der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
oder nach Vertragsabschluss dieser Gerichtsstand entfällt, ist Gerichtsstand
das jeweils für Ottensoos örtlich und sachlich zuständige
Gericht.
c) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts Anwendung.
§15. Schlussbestimmungen
a) Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche
oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.
b) Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Kaufvertrags und
dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile
nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis
am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht. Dasselbe
soll bei einer Regelungslücke gelten.